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Steuer-Schock nach Kurzarbeitergeld! Wem das droht – was jetzt wichtig ist

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Steuer-Schock nach Kurzarbeitergeld! Wem das droht - was jetzt wichtig ist

Kurzarbeitergeld steht jetzt in jener Corona-Krise einigen zu – und dasjenige nebensächlich steuerfrei. Aber Vorsicht: Wer in Folge dessen in zusammenführen höheren Steuersatz rutscht, muss oft mit einer Nachzahlung rechnen. Der zweite Corona-Lockdown hat die Kurzarbeit in Deutschland nochmals stark steigen lassen: Laut Ifo-Institut waren im Januar 2021 2,6 Millionen Arbeitnehmer in Kurzarbeit, 400.000 mehr qua im Dezember. Von jener Staatshilfe profitieren mittlerweile 7,8 Prozent aller Gehaltsempfänger. Seit 1. Januar kann Kurzarbeitergeld solange bis zu 24 Monate, längstens dennoch solange bis zum 31. Dezember 2021 bezogen werden. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind solange bis Ende Dezember 2021 von jener Steuer befreit.

Kurzarbeitergeld – welches steht einem zu?

In normalen Zeiten beträgt dasjenige Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Durch die in jener Corona-Pandemie geänderte Regelung, die die Koalition solange bis Ende 2021 verlängert hat, fällt die Zahlung dennoch höher aus, je länger die Kurzarbeit andauert:

  1. In den ersten Monaten erhalten Arbeitnehmer 60 Prozent. Wer Kinder hat, kann mit 67 Prozent rechnen.
  2. Ab dem vierten Monat mit weniger Arbeit zahlt die Bundesagentur pro Arbeit (BA) 70 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, zwischen Betroffenen mit Kindern 77 Prozent.
  3. Wer sieben Monate weit von jener Firma qua Kurzarbeiter angemeldet wurde, erhält 80 Prozent des ausgefallenen Nettolohns – mit Kindern sogar 87 Prozent.

Hilfe pro Unternehmen in jener Krise

Außerdem getilgt die BA die vollen Sozialversicherungsbeiträge. Dies entlastet die Arbeitgeber. Die 100-prozentige Erstattung gilt sehr wohl nur noch solange bis Ende Juni diesen Jahres.Die Ausnahme: Die Unternehmen nutzen die Phase jener Kurzarbeit pro eine Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. Dann zahlt ihnen die Bundesagentur pro Arbeit weiterhin 100 Prozent jener Sozialbeiträge. Wer hohe Einbußen hat, kann zudem zusammenführen Nebenjob nehmen, ohne dass dieses Geld uff dasjenige Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Ein Minijob mit einer Vergütung von maximal 450 Euro ist erlaubt.

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Steuerfrei – wer trotzdem mehr zahlen muss

Eigentlich fließt dasjenige Geld pro Kurzarbeiter steuerfrei. Doch dasjenige Finanzamt addiert am Jahresende die steuerfrei erhaltenen Entgeltersatzleistungen zu den übrigen Einkünften eines Haushaltes, um zusammenführen neuen Steuersatz zu ermitteln.Mit dem Prozentsatz werden anschließend nicht mehr da Einkünfte – mit Ausnahme des bezogenen Kurzarbeitergeldes – besteuert. Dieses steuerliche Verfahren wird qua „Progressionsvorbehalt“ bezeichnet.“Auch wenn das Kurzarbeitergeld nicht direkt zu versteuern ist, kann es den eigenen Steuersatz erhöhen“, warnt die Steuerberaterin Marrie Lauder.Wichtig: Nicht jedem Kurzarbeiter droht jener Steuerschreck. Es trifft oft jene, die zu einem Teil gearbeitet und zum anderen Teil dasjenige Geld von jener BA bezogen nach sich ziehen (z.B. „Kurzarbeit 50“).Davon betroffen sein können nebensächlich Eheleute, von denen nur einer Kurzarbeitergeld bezogen hat. Andere Gründe: Es gibt weitere Einnahmequellen aus Nebenjobs, Geldanlagen oder Vermietung und Verpachtung. Der „Progressionsvorbehalt“ soll die unterschiedliche Leistungsfähigkeit jener Steuerzahler berücksichtigen.Der Tipp: Wenn Sie von Kurzarbeit betroffen sind, sollten sie zunächst prüfen, ob Sie mit einer Nachzahlung rechnen sollen und finanzielle Vorsorge treffen.Viele Firmen gewähren ihren Beschäftigten noch zusammenführen Zuschuss: Sie stocken dasjenige Kurzarbeitergeld von 60 oder 67 Prozent (Eltern von Kindern) uff 85 oder 90 Prozent uff. Diese Zuschüsse fließen ebenfalls steuerfrei. Da sie unter „Progressionsvorbehalt“ stillstehen, kann Ihr Steuersatz steigen. „Bei Eheleuten lohnt sich dann vielleicht eine Einzelveranlagung“, rät Lauder.Fallbeispiele zeugen dasjenige merklich – selbige findet ihr zwischen FOCUS Online. Der Artikel ist dort nebensächlich zuerst erschienen.

Quelle: www.chip.de

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