EU-Verbraucherschützer schließen sich Wettbewerbsprüfung gegen Apple an
Man wolle sicherstellen, dass Apples Regeln pro iPhone-Apps nicht zu Preistreiberei zur Folge haben, so dieser Verbraucherverband BEUC.
Mac & i Von
- Leo Becker
Der europäische Verbraucherverband BEUC hat sich der Wettbewerbsprüfung der EU-Kommission von Apples App-Store-Regeln angeschlossen. Man wolle zu der laufenden Untersuchung das Feedback von Endkunden aus ganz Europa beisteuern, wie die Verbraucherschützer mitteilten. Die EU-Kommission habe den Verband in der Angelegenheit bereits als "interessierten Dritten" anerkannt.
BEUC gegen Preistreiberei
Mit dem Schritt wolle man sicherstellen, dass Apples App-Vorgaben bei Musik-Streaming-Diensten nicht zu Preistreiberei führen oder das Angebot "unfair beschneiden", teilte BEUC mit.
Der Verbraucherverband hatte im Vorfeld begrüßt, dass die EU-Kommission Apple Ende April offizielle Einwände gegen bestimmte App-Store-Regeln übermittelt hat. Man hoffe eine baldige endgültige Entscheidung der Regulierungsbehörde werde den Verbrauchern zugute kommen, so der Verbrand. "Internet-Gatekeeper" dürften nicht in der Lage sein, das Angebot zu beschneiden oder Preise künstlich nach oben zu treiben, so BEUC.
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App-Anbieter geben Apples Provision an Kunden weiter
Dem vorläufigen Ergebnis der Prüfung der EU-Kommission zufolge benachteiligt Apple mit seinen App-Store-Regeln die Anbieter konkurrierender Musik-Streaming-Dienste. Man wolle auch in anderen Bereichen prüfen, ob Apples strenge Bezahlvorgaben Wettbewerbserzerrungen führen, so EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager. In Hinblick auf den App Store habe Apple ein Monopol.
Die Kommission stört sich insbesondere daran, dass iOS-Apps für den Verkauf digitaler Inhalte Apples Bezahlschnittstelle nutzen müssen – und dadurch automatisch bis zu 30 Prozent Provision an den iPhone-Hersteller abtreten. Da viele Anbieter die Provision durchreichen, führe das zu höheren Preisen für Endkunden, so die Wettbewerbshüter. Auch Apples Klausel, die Apps das Verlinken auf externe Kaufangebote untersagt, wird beanstandet.
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(lbe)
Quelle: www.heise.de